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| Ziffer 1: |
„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. |
| Ziffer 2: |
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb
eines Jahres nach Ver-tragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht
zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres
seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. |
| Ziffer 3: |
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. |
| Ziffer 4: |
Anzeigen- oder Beilagenaufträge gelten erst mit schriftlicher
Bestätigung durch den Verlag als angenommen, und zwar vorbehaltlich des Erscheinens
der Druckschrift. Aufträge, die durch Vertreter oder sonstige Annahmestellen entgegengenommen
werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. |
| Ziffer 5: |
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht. |
| Ziffer 6: |
Für nicht schriftlich aufgegebene Anzeigen, änderungen
oder Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung. |
| Ziffer 7: |
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die
erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen
so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt
werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte
Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf. |
| Ziffer 8: |
Für Sonderbeilagen oder Sonderausgaben von Zeitschriften
können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden. |
| Ziffer 9: |
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei
Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag
mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. |
| Ziffer 10: |
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge — auch
einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses — und Beilagenaufträge wegen des
Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch das Format oder Aufmachung beim Leser
den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. |
| Ziffer 11: |
Eine Haftung, die aus dem Inhalt und/oder der Darstellung
dem Verlag in Auftrag gegebener Anzeigen entstehen könnte, ist ausgeschlossen und
geht ausschließlich auf den Auftraggeber über.
Die Ablehnung eines Auftrages aus den vorgenannten Gründen wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt. |
| Ziffer 12: |
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität
im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. |
| Ziffer 13: |
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür angemessene
Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind — auch bei telefonischer Auftragserteilung — ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine
Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch
nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen
Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt.
Reklamationen müssen — außer bei nicht offensichtlichen Mängeln — innerhalb
von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. |
| Ziffer 14: |
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm innerhalb der bei der übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt
werden. Werden Anzeigen in Form und Inhalt gegenüber der Erstvorlage geändert,
ist der Verlag berechtigt, diese Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. |
| Ziffer 15: |
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben,
so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der
Berechnung zugrunde gelegt. |
| Ziffer 16: |
Die Rechnung wird sofort, möglichst aber 14 Tage
nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung
an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
vereinbart ist. |
| Ziffer 17: |
Bei änderung der Anzeigenpreise treten die neuen
Preise und sonstigen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft,
wenn nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Für Jahresabschlüsse
gilt eine Karenzzeit von 3 Monaten. |
| Ziffer 18: |
Für Anzeigen, die nicht 10 Tage vor Anzeigenschluss
storniert sind, oder die bereits als Korrekturabzüge zugesandt wurden, werden bis
zu 50 % des Anzeigenpreises, mindestens aber die Satzkosten berechnet. |
| Ziffer 19: |
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen. |
| Ziffer 20: |
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten
oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden,
so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Zusätzliche Vollbelege nur
gegen Berechnung. |
| Ziffer 21: |
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke,
Lithos und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber
zu tragen. Die im Rahmen des Anzeigenauftrages erstellten Druckunterlagen (Lithofilme,
Rasteraufnahmen, Druckplatten und Zeichnungen) verbleiben im Eigentum des Verlages, auch
wenn sie gesondert in Rechnung gestellt wurden. |
| Ziffer 22: |
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt
des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf
andere Weise genannte durchschnittliche Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten
wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel,
wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v.H.
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v.H.
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.H.
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v.H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig
Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten
konnte. |
| Ziffer 23: |
Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung
und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet.
Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die
in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor,
die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken
zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet. |
| Ziffer 24: |
Vorlagen und Lithos werden nur auf besondere Anforderung
an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate
nach Ablauf des Auftrages. |
| Ziffer 25: |
Für eingesandte Filme und Reinzeichnungen übernimmt
der Verlag keine Haftung bei Beschädigung oder Verlust. |
| Ziffer 26: |
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlages.
Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. |
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